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720 23 103/79

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. April 2024 (720 23 103 / 79)

Basel-Landschaft · 2024-04-10 · Deutsch BL

Prüfung des Rentenanspruchs eines Versicherten, der in somatischer Hinsicht an unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen am Fuss und an der Schulter sowie an einem familiären Mittelmeerfieber leidet und eine schizoaffektive Störung im Raum steht.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. März 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. .

E. 3 Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'442.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. April 2024 (720 23 103 / 79) Invalidenversicherung Prüfung des Rentenanspruchs eines Versicherten, der in somatischer Hinsicht an unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen am Fuss und an der Schulter sowie an einem familiären Mittelmeerfieber leidet und eine schizoaffektive Störung im Raum steht. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Patrick Somm, Advokat und Notar, Steinenvorstadt 73, Postfach, 4002 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A.1 Der 1976 geborene A. arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2009 bis 30. April 2021 in einem 85%-Teilzeitpensum bei der B. AG im Logistikbereich (vgl. Kündigung vom 7. Januar 2021). Am 30. April 2015 verunfallte er mit seinem Roller und zog sich dabei eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links Grad III sowie eine Kontusion des Ellbogens und der rechten Schulter zu. Am 13. Mai 2016 erfolgte wegen ausgeprägten Vernarbungen des OSG sowie eines Knorpelschadens an der Talusschulter eine OSG-Arthroskopie links (vgl. Operationsbericht des Spitals C. vom 24. Mai 2016). Am 7. September 2016 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Da er seine angestammte Tätigkeit im Oktober 2016 wiederaufnehmen konnte (vgl. E-Mail der Arbeitgeberin vom 24. November 2016), wies die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Februar 2017 ab. A.2 Mit Gesuch vom 20. Mai 2019 erfolgte eine erneute IV-Anmeldung zum Leistungsbezug. Diese Anmeldung erfolgte im Rahmen eines Rückfalls zum Unfall vom 30. April 2015, nachdem der Versicherte am 4. April 2019 erneut am OSG operiert wurde. In der Folge sprach der zuständige Unfallversicherer dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 eine Integritätsentschädigung von 5 % und mit Verfügung vom 27. Februar 2020 eine Invalidenrente von 13 % zu. Da seit der zweiten OSG-Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, führte die IV-Stelle keine Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme vom 18. Mai 2020 und Mitteilung vom 27. Mai 2020). Im Rahmen der Rentenprüfung beauftragte sie die medexperts ag mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten. Das Gutachten wurde am 24. August 2021 erstattet. Nach Prüfung des Gutachtens durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) holte die IV-Stelle beim psychiatrischen Gutachter der medexperts ag das Ergänzungsgutachten vom 6. Dezember 2021 ein. Mit Verfügung vom 22. März 2023 sprach sie dem Versicherten eine vom 1. April 2020 bis 30. September 2021 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab 1. Oktober 2021 lehnte sie einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % ab. Dabei stützte sie sich mit Ausnahme des psychiatrischen Teilgutachtens auf das Gutachten der medexperts ag vom 24. August 2021. In psychiatrischer Hinsicht folgte sie der RAD-Einschätzung von pract. med. D. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Stellungnahmen vom 29. September 2021, 31. Januar 2022 und 14.Februar 2022). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm, am 4. April 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung die IV-Stelle zu verpflichten, ihm IV-Leistungen (Rente, evtl. berufliche Massnahmen) auch ab dem 1. Oktober 2021 zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Im Wesentlichen beanstandete er die Beweistauglichkeit des orthopädischen Teilgutachtens sowie die psychiatrischen RAD-Beurteilungen. C. Mit Verfügung vom 13. April 2023 bewilligte das instruierende Präsidium die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung. D. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 unter Verweis auf die Aktennotiz von Dr. med. E. , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. April 2023 und die RAD-Stellungnahme von pract. med. D. vom 17. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Versicherte reichte mit Replik vom 20. Juni 2023 den Bericht der G. vom 21. Juni 2023 ein. Dabei hielt er an seinem Rechtsbegehren und seinen Ausführungen fest. F. Die IV-Stelle beantragte in der Duplik vom 29. August 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie die RAD-Stellungnahme von Dr. med. F. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. August 2023 beilegte. G. Anlässlich der Urteilsberatung vom 30. November 2023 stellte das Kantonsgericht fest, dass die von pract. med. D. vorgebrachten Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten der medexperts ag bzw. am Ergänzungsgutachten vom 16. Dezember 2021 einleuchteten. Hingegen sei die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach beim Versicherten keine psychischen Einschränkungen beständen und deshalb ab Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung, d.h. ab 1. Juli 2021, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, aufgrund der echtzeitlichen Berichte der G. nicht überzeugend. Das Kantonsgericht zog deshalb in Erwägung, die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es stellte deshalb den Fall aus, um dem Versicherten Gelegenheit zu geben, zu einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) Stellung zu nehmen und seine Beschwerde allenfalls zurückziehen zu können. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 teilte der Rechtsvertreter im Namen und Auftrag des Versicherten mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Dieses Urteil ergeht im Zirkulationsverfahren gemäss § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 4. April 2023 ist demnach einzutreten. 2.2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente über den 30. September 2021 hinaus hat. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente), die nach diesem Datum erstellt wurden, werden deshalb grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, sie erlauben Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation (BGE 121 V 362 E. 1; Urteile des Bundesgerichts vom 20. April 2017, 8C_71/2017, E. 8.3 und 30. August 2012, 9C_949/2011, E. 3.2.2). Die Berichte der G. vom 31. März 2023 und 21. Juni 2023 ergingen erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Da diese Berichte jedoch auch Aussagen zum Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung machen, sind sie im vorliegenden Verfahren zu beachten. 3.1 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 22. März 2023. Zur Diskussion steht jedoch der Rentenanspruch des Versicherten ab dem 1. Oktober 2021. Somit ist die Angelegenheit in Anwendung der Bestimmungen des IVG und der IVV sowie derjenigen des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zu beurteilen. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.2 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.4 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.5 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.1 Für die Beurteilung der Frage des Gesundheitszustandes bzw. des Ausmasses der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der versicherten Personen ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.1 In somatischer Hinsicht stellte die IV-Stelle vollumfänglich auf das Gutachten der medexperts ag vom 24. August 2021 ab und ging davon aus, dass lediglich in orthopädischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Gemäss der Einschätzung des orthopädischen Gutachters bestehe in der angestammten Arbeit als Lagerist keine Arbeitsfähigkeit mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab April 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. 5.2.1. In internistischer Hinsicht konnte Dr. med. H. , FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Rheumatologie, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Seit 15 Jahren leide der Versicherte an einem familiären Mittelmeerfieber(FMF)-Syndrom mit rezidivierenden Fieberschüben während ein bis drei Tagen und Hautentzündungen (Serositiden). Mit einer seit Jahren laufenden Colchicin-Therapie in Kombination mit einem Interleukin-1-Antagonisten seien die periodischen Entzündungsschübe beim Versicherten seltener und schwächer geworden. Zudem sei der Versicherte an einem Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt, der aber mit einer oralen Antidiabetika befriedigend eingestellt sei. Aus internistischer Sicht beeinflussten diese Leiden die Arbeitsfähigkeit nicht. 5.2.2. Dr. med. univ. I. , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte als orthopädische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit belastungsabhängige Schmerzen am linken Sprunggelenk bei degenerativen Veränderungen, chronische Kreuzschmerzen bei degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS), belastungsabhängige Schulterschmerzen links bei Schulterengpasssyndrom links und Schmerzen am rechten Ellbogen mit degenerativen Veränderungen auf. In seiner Beurteilung hielt er fest, dass der Versicherte beim Unfall vom 30. April 2015 eine schwere OSG-Distorsion links erlitten habe. Die Röntgenbilder zeigten degenerative Veränderungen am linken OSG und beginnende degenerative Veränderungen am unteren Sprunggelenk. Bei der klinischen Untersuchung habe er jedoch keine Instabilität feststellen können. Im Bereich der unteren LWS zeigten sich klinisch deutlich schmerzhafte Myogelosen paravertebral ohne Hinweise auf akute neurologische Ausfälle und bildgebend degenerative Veränderungen mit polysegmentalen Spondylarthropathien sowie eine skoliotische Fehlhaltung. Im aktuellen Röntgen sei neben beginnenden degenerativen Veränderungen auch ein leicht eingeengt imponierender Subacromialraum am rechten Schultereckgelenk erkennbar. Klinisch beständen keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren bzw. einer Totalruptur der Rotatorenmanschette. Beim rechten Ellbogengelenk bestehe ein Streckdefizit von 10°, aber keine Einschränkung in der Flexion. Bildgebend seien auch hier degenerative Veränderungen erkennbar. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen der Intensität der geklagten Beschwerden am Bewegungsapparat und dem Untersuchungsbefund sowie der aktuellen Röntgendiagnostik. Aufgrund der Beeinträchtigungen am linken Sprunggelenk, an der LWS, an der linken Schulter und am rechten Ellbogengelenk sei der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er könne nur noch "fallweise" Lasten unter 10 kg mit anschliessender, ausreichender Ruhezeit heben oder tragen. Zudem sei er nicht mehr in der Lage, in Zwangshaltungen mit vermehrter Belastung der LWS (z.B. repetitive Rotationsbewegungen von mehr als 30° des Oberkörpers bei fixiertem Stand der Beine oder vorgebeugte Haltungen, ohne die Möglichkeit, sich abzustützen) zu arbeiten oder Tätigkeiten, die mit Bücken unter dem Tischkantenniveau verbunden seien, auszuführen. Desgleichen seien Arbeiten auf den Knien oder in Hockstellung und solche, welche, ausschliesslich im Stehen und Gehen durchgeführt werden müssten, zu vermeiden. Auch Überkopfarbeiten und Tätigkeiten, bei welchen ein Niveauunterschied zu überwinden sei (z.B. Treppensteigen) oder solche, die auf Leitern oder Gerüsten ausgeübt würden, seien nicht mehr möglich. Aufgrund dieser qualitativen Einschränkungen sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist seit mindestens April 2019 nicht mehr arbeitsfähig. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihm jedoch zumutbar, einer seinem Leiden angepassten leichten bis teilweise mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen. Die 20%ige Einschränkung sei mit den chronischen Schmerzen, den zunehmenden Beschwerden im Tages-verlauf und dem dadurch bedingten erhöhten Pausenbedarf zu begründen. Der Gutachter wies darauf hin, dass es aufgrund der langen Erwerbslosigkeit zu einer Dekonditionierung gekommen sei. Im Rahmen einer Wiedereingliederung sei die Arbeitsfähigkeit deshalb stufenweise zu erhöhen. 5.3 Das Gericht geht mit der IV-Stelle einig, dass dem internistischen und orthopädischen Teilgutachten der medexperts ag vom 24. August 2021 volle Beweiskraft beizumessen ist. Beide Fachgutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Sowohl Dr. H. als auch Dr. I. sichteten die Akten und listeten sie im Gutachten auf. Die beiden Teilgutachten zeichnen sich durch eine umfassende und einleuchtende Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation aus. Die gutachterliche Schlussfolgerung von Dr. H. , wonach der Versicherte aus internistischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, kann gut nachvollzogen werden. Das Gleiche gilt für die Ausführungen von Dr. I. , der es dem Versicherten aufgrund seiner somatischen Beeinträchtigungen zumutet, ab April 2019 eine leidensangepasste leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben. 5.4 An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Versicherten nichts zu ändern. Er macht geltend, dass der orthopädische Gutachter die angegebenen Beschwerden am linken Sprunggelenk, am Rücken, an der linken Schulter und am rechten Ellbogen nachvollziehen könne, aber dennoch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe. Diese Einschätzung sei widersprüchlich und nicht hinreichend begründet. Ausserdem müsse die Tatsache, dass er nur noch einer leichten bis teilweise mittelschweren Erwerbstätigkeit nachgehen könne, mit einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, d.h. insgesamt 40 %, berücksichtigt werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dr. I. anerkennt die vom Versicherten geklagten Schmerzen grundsätzlich, jedoch nicht im geltend gemachten Umfang. Zur Begründung verweist er auf die Diskrepanz zwischen der Intensität der geklagten Beschwerden und dem aktuellen Untersuchungsbefund. Weiter hält er fest, dass der Versicherte trotz angegebener massivster Beschwerden nur Schmerzmittel der WHO-Stufe 1 einnehme, was auf eine gewisse Symptomverdeutlichung hindeute. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. I. sein Zumutbarkeitsprofil allein aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde erstellt hat. Da diese Befunde nicht sehr ausgeprägt sind, überzeugt seine Einschätzung, wonach der Versicherte bei der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % beeinträchtigt sei. Es liegen auch keine anderslautenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte vor, welche Zweifel an der Einschätzung von Dr. I. erwecken könnten (vgl. hierzu auch die Aktennotiz von Dr. E. vom 20. April 2023). Entgegen der Ansicht des Versicherten rechtfertigt die Tatsache, dass er nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ausführen kann, nicht ohne weiteres eine zusätzliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 %. Da keine objektiven Anhaltspunkte für eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % bestehen und solche vom Versicherten auch nicht substantiiert dargelegt werden, bleibt es bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. 5.5 Der Versicherte bringt weiter vor, dass gemäss Bericht seiner behandelnden Ärztin der Klinik M. , Dr. med. J. , FMH Rheumatologie und FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2. August 2022 aufgrund des FMF eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch dieser Einwand erweist sich als nicht stichhaltig. Mit Verweis auf die Vorakten stellte Dr. H. zutreffend fest, dass die periodischen Entzündungsschübe aufgrund der Kombination von Colchicin und einem Interleukin-1-Antagonisten seit 2020 nur alle paar Monate mit leichteren und kurzdauernden Episoden aufträten. Diese Ausführungen stimmen im Wesentlichen mit den Angaben des Versicherten anlässlich der Untersuchung durch die medexperts ag im Juni 2021 überein. Dort gab er an, dass er derzeit unter Medikation ein- bis zweimal im Monat nur noch an leichteren Bauchschmerzepisoden für einen Tag oder etwas länger leide. Es leuchtet daher ein, dass Dr. H. zum Schluss kam, das FMF schränke die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft ein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der Begutachtung durch Dr. H. im Juni 2022 zweimal Fieberschübe mit Unterbauchschmerzen aufgetreten sind (vgl. Bericht von Dr. J. vom 2. August 2022). Dr. J. konnte wenige Wochen später anlässlich der Konsultation im August 2022 lediglich eine Druckdolenz im linken Unterbauch mit gekreuzter Schmerzempfindung im rechten Unterbauch ohne Peritonismus (= symptomatischer Reizzustand des Bauchfells) feststellen. Der Versicherte gab auch nur leichte Beschwerden an. Seit diesen beiden Vorfällen sind keine erneuten Fieberschübe mehr dokumentiert. Bei dieser Sachlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Erkrankung keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit begründet. 5.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Gutachten der medexperts ag vom 24. August 2021 aus somatischer Sicht nicht zu bemängeln ist. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass es dem Versicherten in körperlicher Hinsicht zuzumuten ist, ab April 2019 einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, seinem Leiden angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen. 6.1. In psychiatrischer Hinsicht wurde der Versicherte anlässlich der Begutachtung durch die medexperts ag von der diplomierten Fachpsychologin für Neuropsychologie K. und von med. prakt. L. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Die Neuropsychologin führte in ihrem Teilgutachten vom 30. Juni 2021 aus, dass sie dem Versicherten verschiedene Testverfahren unterbreitet hätten. Dabei habe er Leistungen gezeigt, welche weit unter der Erwartung lägen. Die schwachen Resultate seien mit dem niedrigen Bildungsniveau oder den mangelnden deutschen Sprachkenntnissen nicht erklärbar, habe er doch sehr schwache und inkonsistente Leistungen auch bei sprachfreien und sehr einfachen Aufgaben erbracht. Sie habe deshalb ein Beschwerdevalidierungsverfahren durchgeführt, welches hoch auffällige Ergebnisse ergeben habe. Sie seien unter dem Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit, d.h. unter der Schwelle für reines Raten gewesen. Bei solchen Ergebnissen müsse von einer Aggravation oder Simulation von kognitiven Störungen ausgegangen werden. Es liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Antwortmanipulation vor. Aufgrund der verminderten Kooperationsbereitschaft des Versicherten habe kein gültiges Testprofil erstellt werden können. Die an der Untersuchung gezeigten Minderleistungen seien deshalb als nichtauthentische neuropsychologische Störungen zu qualifizieren. Aufgrund dieser Umstände könnten Art und Ausmass kognitiver Defizite nicht angegeben und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. 6.2.1. Med. prakt. L. hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1. Juli 2021 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.2), fest. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beeinflusse dagegen die Arbeitsfähigkeit nicht. Der Versicherte habe bei der Untersuchung wiederkehrende Gedanken an Unfälle und Todesfälle von Kollegen erwähnt, welche in den Akten nicht beschrieben worden seien. Er habe zudem angegeben, dass er sich häufig vor Menschen fürchte. Im psychopathologischen Befund hielt der Gutachter fest, dass der Versicherte sich innerlich angespannt, unruhig, nervös, ungeduldig, verängstigt und psychisch nicht belastbar gezeigt habe. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit hätten sich im Laufe der Untersuchung zunehmend reduziert. Möglicherweise sei er vom Gespräch überfordert gewesen. Am Schluss sei er aber in der Lage gewesen, Fragen adäquat und genau zu beantworten. Weiter habe er Beeinträchtigungen im Antrieb und im Selbstbewusstsein feststellen können. Ausserdem leide der Versicherte an Ein- und Durchschlafstörungen. Es liege auch ein eingeengtes Denken, eine Ideenflut, ein Gedankendrängen und manchmal ein Gedankenabreissen sowie ein zerfahrenes Denken vor. Aufgrund der beschriebenen Symptome erfülle der Versicherte nur eines der drei diagnostischen Hauptkriterien einer depressiven Störung gemäss ICD- 10. Aus diesem Grund könne grundsätzlich keine depressive Störung diagnostiziert werden. Da beim Versicherten jedoch auch Symptome von vier Nebenkriterien gegeben seien, stelle er trotzdem die Diagnose einer depressiven Störung, jedoch – im Gegensatz zur behandelnden Ärzteschaft der G.

– nur in leichtgradiger Ausprägung. 6.2.2. Weiter stellte der Gutachter fest, dass der Versicherte verschiedene psychotische Symptome aufweise. So höre dieser Stimmen, die über ihn redeten. Dabei handle es sich jedoch gemäss den Angaben des Versicherten nur um akustische, nicht aber um optische Halluzinationen. Auch habe er während der Untersuchung den Eindruck erhalten, dass der Versicherte manchmal Sachen sehe und höre, die nicht vorhanden seien. So sei der Versicherte einige Male aufgestanden und habe an Ort bewusst etwas angeschaut, wo aber nichts Besonderes zum Anschauen gewesen sei. Er habe das Gefühl, dass der Versicherte im Gespräch manchmal durch akustische oder optische Halluzinationen abgelenkt gewesen sei. Er gebe auch an, dass er sich beobachtet und verfolgt fühle und immer wieder Ängste und Panikattacken habe. Zudem habe er zerfahren gewirkt, habe gelegentlich Wortabbrüche gehabt und sei beim Reden blockiert gewesen. Weiter wies der Gutachter darauf hin, dass der Versicherte kalt, unnahbar, seltsam und bizarr wirke und ein angsteinflössendes Verhalten aufweise. Er könne sich vorstellen, dass der Versicherte relativ rasch aggressiv und impulsiv werden könne. Die behandelnde Ärzteschaft der G. hätte mit Bericht vom 7. Januar 2021 ebenfalls psychotische Symptome beschrieben. Auch die Neuropsychologin K. habe solche Symptome feststellen können, wobei sie diese aber als untypisch qualifiziert habe. Der Gutachter stellte sich die Frage, ob der Versicherte sein Verhalten, welches er bei der Untersuchung gezeigt habe, vorspiele. Er kam zum Schluss, dass dieser nicht alles vormachen könne. So könne er beispielsweise das seltsame, kalte, unnahbare und bizarre Verhalten oder das eingeengte, inhärente und zerfahrene Denken, die Ideenflucht, das Gedankendrängen und das gelegentliche Gedankenabreissen nicht vortäuschen. Zudem könnten das misstrauische Verhalten, welches der Versicherte gegenüber ihm gezeigt habe, sowie die Reizüberflutungen und eine Überforderung im Gespräch nicht absichtlich vorgespielt werden. Vor diesem Hintergrund erstaune es ihn, dass die Neuropsychologin Hinweise für absichtlich falsche Antworten gefunden und eine Aggravation festgestellt habe. Ihre Einschätzung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Selbst die behandelnde Ärzteschaft der G. , welche den Versicherten seit 2009 behandelten, erwähne kein aggravierendes oder simulierendes Verhalten. Die psychotischen Symptome könnten einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, vor allem einer Schizophrenie, zugewiesen werden. Er gehe jedoch nicht davon aus, dass beim Versicherten eine paranoide Schizophrenie und eine depressive Störung zu diagnostizieren seien. Vielmehr denke er, dass die depressiven und psychotischen Symptome einer einzigen Erkrankung zuzuordnen seien. Aufgrund der aktuellen depressiven Symptomatik sei am ehesten eine schizoaffektive Störung zu diagnostizieren. Da diese Diagnose bis anhin noch nicht gestellt worden sei und frühestens ein halbes Jahr nach Feststellen der entsprechenden Symptomatik als gesichert gelten könne, äussere er lediglich einen Verdacht auf eine schizoaffektive Störung. 6.2.3 Bei der Erfassung der Funktionsfähigkeit des Versicherten orientierte sich med. prakt. L. am Mini-ICF-APP. Er stellte fest, dass der Versicherte an schwergradigen Einschränkungen in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben leide, was auf die psychotischen und depressiven Symptome zurückzuführen sei. Aufgrund der psychotischen Symptome allein beständen auch mittelgradige Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, im Durchhaltevermögen, in der Gruppen- und Kontaktfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen bei bekannten Arbeitsabläufen sei der Versicherte mittelgradig eingeschränkt. Sobald er sich aber Neues aneignen müsse, beständen starke Beeinträchtigungen, weil er aufgrund der psychotischen Symptome Schwierigkeiten habe, sich auf neue Sachen zu konzentrieren und diese zu erlernen. Lediglich leicht eingeschränkt sei die Selbstbehauptungsfähigkeit. 6.2.4 Aufgrund der depressiven und psychotischen Symptome sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Logistiker ab 7. Januar 2021 vollständig arbeitsunfähig. Desgleichen sei er in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, und zwar wegen der psychotischen Symptome. Die depressive Symptomatik allein würde ihn zu 20 % in der Ausübung einer erwerblichen Arbeit beeinträchtigen. 6.3 Die psychiatrische Beurteilung von med. prakt. L. überzeugte pract. med. D. nicht. Zur Begründung führte er in seiner Stellungnahme vom 29. September 2021 aus, dass es an einer Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Neuropsychologin fehle. Mit Blick auf die von ihr festgestellte Aggravation bzw. Simulation sei die Auffassung des psychiatrischen Gutachters, wonach die klinisch präsentierten Befunde valide seien, zu hinterfragen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er in Kenntnis der Feststellungen der Neuropsychologin die von ihm beschriebenen psychotischen Symptome als valide betrachte, zumal auch eine mangelnde medikamentöse Compliance des Versicherten bestehe. Die im psychopathologischen Befund genannten Symptome wie Nervosität und Anspannung könnten auch darauf zurückgeführt werden, dass sich der Versicherte der Bedeutung der psychiatrischen Untersuchungen für den Rentenentscheid bei langandauernder Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebedürftigkeit bewusst gewesen sei und damit ein "externer" Grund für diese Symptome vorliege. Dafür spräche, dass wesentliche psychische Funktionen wie Antrieb und formales Denken intakt gewesen seien und die behandelnde Ärzteschaft der G. psychosoziale Faktoren für die Entwicklung der psychischen Störung als ausschlaggebend erachtet hätte. Die Verdachtsdiagnose einer schizoaffektiven Störung sei nicht überzeugend. So seien die vom psychiatrischen Gutachter beschriebenen psychotischen Symptome vage und der Beschwerdevortrag eher diffus. Zudem seien die ICD-Kriterien einer schizoaffektiven Störung nicht diskutiert worden; sie seien im Übrigen auch nicht erfüllt. Dazu komme, dass die behandelnden Fachpersonen nie einen Verdacht auf eine schizoaffektive Störung geäussert hätten. Eine unbewiesene Verdachtsdiagnose bei gleichzeitiger nachgewiesener Antwortmanipulation in der neuropsychologischen Testung könne keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen. Gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung spreche auch das intakte familiäre System und die geringe ambulante monatliche Behandlungsfrequenz. Ausserdem habe bisher keine stationäre Behandlung stattgefunden. Die Diagnose einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden, weil keines der drei Hauptkriterien erfüllt sei. Der RAD-Arzt empfahl deshalb die Einholung eines Ergänzungsgutachtens beim psychiatrischen Experten der medexperts ag. 6.4 Med. prakt. L. führte in seinem ergänzenden Gutachten vom 16. Dezember 2021 aus, dass er unter Ziffer 6.1 des Hauptgutachtens genau beschrieben habe, weshalb er die Diagnose eines Verdachts auf eine schizoaffektive Störung gestellt habe, obwohl die Symptomvalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung auffällig gewesen sei. Die Ärzteschaft der G. habe Anfang 2021 aufgrund der Symptomatik einer ausgeprägten Angst bis hin zu Panikattacken mit dissoziativem Erleben eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Im Zeitpunkt der Untersuchung habe der Versicherte – bis auf die Tatsache, dass er nur leichtgradige depressive Symptome gezeigt habe – genügend Kriterien erfüllt, um die Diagnose einer schizoaffektiven Störung zu stellen. So hätten Gedankeneingebung, Gedankenausbreitung, Kontroll- und Beeinflussungswahn, Stimmenhören sowie anhaltender, unangemessener, bizarrer, unrealistischer Wahn bestanden. Weiter sei zu beachten, dass beim Versicherten gleichzeitig psychotische Symptome festzustellen gewesen seien. Es wäre daher sinnvoller, anstelle des Verdachts auf eine schizoaffektive Störung einen solchen auf eine paranoide Schizophrenie zu äussern. Er habe im Gutachten vom 24. August 2021 die Verdachts-diagnose einer schizoaffektiven Störung nur deshalb gestellt, weil der Versicherte nebst den psychotischen Symptomen auch depressive Symptome gezeigt habe. Richtigerweise hätte im Zeitpunkt der Begutachtung ein Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie und eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert werden müssen. Um den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie oder eine schizoaffektive Störung zu bestätigen, müsste er den Versicherten während mindestens eines halben Jahres regelmässig sehen. Menschen mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis würden entsprechende Symptome aufgrund der krankheitsbedingten fehlenden Krankheitseinsicht oft nicht oder nur teilweise erkennen. Es sei daher nicht erstaunlich, dass der Versicherte nur Schmerzen, aber keine psychotischen Symptome beschreibe. Auch eine mangelnde medikamentöse Compliance und die unzuverlässige Terminwahrnehmung bei der behandelnden Fachperson gehörten zu den Erkrankungen aus diesem Formenkreis. Dazu passten auch eine geringe Behandlungsfrequenz und die fehlende stationäre Behandlung. Die neue Diagnosestellung ändere nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Er halte deshalb daran fest, dass der Versicherte weder in der angestammten noch in einer alternativen Tätigkeit arbeitsfähig sei. 6.5 In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 führte pract. med. D. aus, dass mit dem Ergänzungsgutachten nach wie vor der Schweregrad der diagnoseinhärenten Befunde nicht ausgewiesen sei. Die Widersprüche könnten mit den ergänzenden Ausführungen des Gutachters nicht aufgelöst werden. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb med. prakt. L. von einer abnehmenden Konzentration während des Gesprächs berichte und von einer Reizüberflutung ausgehe, gleichzeitig aber schreibe, dass der Versicherte freundlich und zuvorkommend gewesen sei und die Fragen am Schluss adäquat und genau beantwortet habe. Ein weiterer Widerspruch sei zudem darin zu erblicken, dass der Gutachter die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie im Hauptgutachten noch verworfen habe, diese aber im Ergänzungsgutachten anstelle der ursprünglichen Verdachtsdiagnose einer schizoaffektiven Psychose nun als massgebend bezeichne. Es falle zudem auf, dass der Gutachter im Rahmen der Diskussion der diagnostischen Kriterien einer schizoaffektiven Störung plötzlich Symptome (wie z.B. Gedankeneinengung, Beeinträchtigungen des inhaltlichen Denkens) aufführe, welche er im psychopathologischen Befund nicht erwähnt habe. Wesentliche psychopathologische Phänomene für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis wie Wahn oder spezifische akustische Halluzinationen würden nicht genannt werden. Damit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Kriterien einer paranoiden Schizophrenie erfüllt sein sollten. Die Nebenphänomene dieser Erkrankung wie mangelnde medikamentöse Compliance und fehlende Krankheitseinsicht seien sicher nicht Krankheitsgründen, sondern eher psychosozialen Faktoren zuzuordnen. Zu diesen Faktoren habe der Gutachter im Übrigen nicht explizit Stellung genommen. Es zeichne sich das Bild ab, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Störung vorliege, dies insbesondere, wenn die Erkenntnisse der Neuropsychologin mitberücksichtigt würden. Die funktionellen Einschränkungen würden hauptsächlich mit psychotischen Symptomen begründet, welche aber – wie oben dargelegt –kritisch zu würdigen seien. Gegen ein krankhaftes bizarres Verhalten sprächen die intakten sozialen Beziehungen zur Familie und zu vier bis fünf Kollegen. Ausserdem sei die biographische und berufliche Anamnese nicht durch interpersonelle Konflikte gekennzeichnet. Die psychische Störung habe sich vielmehr reaktiv im Rahmen des Arbeitsplatzkonfliktes entwickelt. Zudem lägen neuropsychologische Hinweise auf Aggravation von Beschwerden und Simulation von kognitiven Beeinträchtigungen vor. Zum Gutachtenszeitpunkt habe somit keine invaliditätsbegründende psychische Störung vorgelegen. Da der RAD-Arzt die übrigen Teilgutachten der medexperts ag als beweiskräftig betrachtete, ging er gemäss der orthopädischen Beurteilung von Dr. I. von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab April 2019 aus. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Versicherte aus somatischer Sicht ab April 2020 zu 80 % arbeitsfähig. Aufgrund der echtzeitlichen Berichte der G. sei der Versicherte aber für die Zeit von April 2020 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. bis zum 30 Juni 2021, vollständig arbeitsunfähig gewesen. Demgemäss gelte die somatisch bedingte 80%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2021 (vgl. auch Stellungnahme vom 14. Februar 2022). 6.6.1. Es liegen auch die Berichte der behandelnden Ärzte in den Akten. Danach steht fest, dass der Versicherte seit 2018 wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung steht. Im Bericht der G. vom 3. April 2020 wurde zur psychischen Symptomatik des Versicherten ausgeführt, dass deutliche depressive Angstsymptome wie Freudlosigkeit, Antriebsmangel, sozialer Rückzug und Desinteresse beständen. Zudem fürchte er sich, in der Nacht alleine auf die Strasse zu gehen, weil er die Stimme seiner Tochter höre und das Gefühl habe, verfolgt zu werden. Oft höre er jemanden seinen Namen rufen, obwohl niemand da sei. Zudem habe er Angst vor anderen Menschen, wenn er sich mit ihnen in einem dunklen Raum befinde. Manchmal glaube er, seine Ehefrau könnte ihm in der Nacht etwas antun. Die behandelnden Fachpersonen der G. ordneten die akustischen Sinnestäuschungen einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis (ICD-10 F41.2) zu. Aktuell stehe eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik (ICD-10 F45.4) im Vordergrund. Die Arbeitsfähigkeit wurde nicht beurteilt. Dem Bericht der G. vom 7. Januar 2021 ist sodann zu entnehmen, dass der Versicherte mittlerweile an Symptomen einer schweren depressiven Episode mit ausgeprägten Angstkomponenten bis hin zu Panikattacken und dissoziativem Erleben (Akoasmen [= akustische Halluzination], Stimmen, die seinen Namen rufen) und an chronischen Schmerzen leide. Auslöser der Probleme seien der Rollerunfall im Jahr 2015 und eine unbefriedigende Arbeitssituation gewesen. Als im Jahr 2017 ein neuer Mitarbeiter mit einem Vollzeitpensum angestellt worden sei, sei der Versicherte sehr enttäuscht gewesen, weil er mehrmals den Wunsch geäussert habe, sein 85%-Pensum auf 100 % erhöhen zu dürfen. Durch diesen Vorfall habe er sich nicht genug wertgeschätzt gefühlt. Es sei wiederholt zu Konflikten mit seinen Vorgesetzten gekommen. Er habe am Arbeitsplatz oft genervt und manchmal laut reagiert. Der Versicherte zeige aktuell deutliche depressive Symptome und Angst, welche auf seine biographische Lebenserfahrung, fehlende Anerkennung am Arbeitsplatz, anhaltende finanzielle Sorgen und die chronische Schmerzproblematik zurückzuführen seien. Die ausgeprägte Schmerzsymptomatik, durch welche sich der Versicherte stark eingeschränkt fühle, erhöhe die depressive Symptomatik. Dazu lägen bei ihm eine strukturelle Schwäche im Sinne einer unreifen bzw. impulsiven Persönlichkeitsstruktur, eine tiefe Frustrationstoleranzgrenze und eine Tendenz zur übermässigen Kränkung bei enttäuschenden Ereignissen vor. Ausserdem besitze er wenig eigene Ressourcen, um sich wieder auffangen zu können. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine Mitte Dezember 2020 geplante testpsychologische Untersuchung zur Erfassung von Persönlichkeitsstörungen aufgrund einer übermässigen Angstreaktion des Versicherten nicht habe vollständig durchgeführt werden können. Dies weise auf eine nicht ausreichende psychische Stabilität hin. Der behandelnde Arzt der G. bestätigte in seinem Bericht vom 17. Juni 2021, dass der Versicherte seit Behandlungsbeginn am 3. April 2020 vollständig arbeitsunfähig geschrieben sei. 6.6.2. Nach der psychiatrischen Begutachtung durch die medexperts ag berichteten die behandelnden Ärzte der Klinik M. und der G. über den weiteren Krankheitsverlauf des Versicherten. Dem Bericht der Klinik M. vom 1. April 2022 ist zu entnehmen, dass der Versicherte gemäss Auskunft des behandelnden Arztes der G. aktuell an einer mittelgradigen depressiven Episode und an einer generalisierten Angststörung leide. Rund 6 Monate später wurde im Bericht der G. vom 26. Oktober 2022 festgehalten, dass die depressive Symptomatik weiterhin sehr ausgeprägt sei. Die Intensität der depressiven Episoden schwanke zwischen leicht, mittelschwer und schwer. Der Versicherte habe bisher keine nachhaltigen Copingstrategien finden können. Er habe wenig Verständnis für sein psychisches Leiden und meine weiterhin, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nur möglich sei, wenn er wieder schmerzfrei leben könne. Funktionell sei die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben eingeschränkt; es sei eine enge Aufsicht und Anleitung notwendig. Sein Verhalten und Denken könne er an wechselnden Situationen nur schwer anpassen. Zudem habe er sich während der Behandlung rigide gezeigt. Häufig sei es ihm nicht möglich gewesen, seine negativen emotionalen Reaktionen oder seine Reizbarkeit zu reflektieren. Er habe auch Schwierigkeiten, Entscheide zu fällen, da er sich durch innere Zustände bzw. äussere Bedingungen ablenken und treiben lasse. Seine Durchhaltefähigkeit sei dadurch ebenfalls beeinträchtigt. Aufgrund des sozialen Rückzugs und der Sprachbarriere scheine er isoliert zu sein. Ausserdem wirke er oft abweisend im Gespräch. Für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei die Prognose nach wie vor ungünstig. Eine stationäre Behandlung wäre sinnvoll, sie sei jedoch wegen mangelnder Deutschkenntnisse erschwert. 6.6.3 Pract. med. D. wies am 19. Dezember 2022 darauf hin, dass der behandelnde Psychiater im Bericht vom 26. Oktober 2022 keine psychotische Symptomatik beschreibe. Die depressive Symptomatik sei in der Ausprägung schwankend und über den zeitlichen Verlauf als mittelschwer einzuordnen. Damit liege keine durchgehende schwere depressive Symptomatik vor. Aufgrund der beschriebenen Symptome sei vielmehr von einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung auszugehen, womit aber keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. 6.7 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung beantwortete der seit November 2022 für den Versicherten zuständige behandelnde Arzt der G. die Fragen des Rechtsvertreters des Versicherten. In seinem Schreiben vom 31. März 2023 führte er aus, dass er beim Versicherten aktuell eine klare und ausgeprägte depressive Symptomatik von schwergradiger Ausprägung beobachte. Diagnostisch seien drei Haupt- und sechs von sieben Nebenkriterien erfüllt. Hinweise auf einen begründeten Verdacht auf eine schizoaffektive Störung könne er demgegenüber nicht feststellen. Aufgrund der derzeitigen Symptomatik sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. 6.8 Hierzu führte pract. med. D. am 17. April 2023 aus, dass die Diagnose einer schweren Depression anhand der objektiven psychopathologischen Befunde nicht nachvollzogen werden könne. Darüber hinaus sei die Validität der Befunde aufgrund der neuropsychologisch nachgewiesenen Aggravation mit bewusster Antwortmanipulation als zumindest eingeschränkt anzusehen. Er gehe nach wie vor davon aus, dass keine psychische Störung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten einschränken würde. 6.9 Im Bericht vom 21. Juni 2023 betonte der behandelnde Arzt der G. , dass beim Versicherten nach wie vor ein schwankendes Zustandsbild von leichter bis zumeist mittelschwerer bis schwerer depressiver Ausprägung bestehe. Die Stimmung sei abhängig von Frustrationserlebnissen. Sei der Versicherte frustriert, käme es zu deutlichen Stimmungseinbrüchen mit erhöhter Anspannung, Unruhe und Reizbarkeit. Dies deute auf Emotionsregulationsschwierigkeiten im Sinne einer strukturellen Persönlichkeitsproblematik hin. 6.10 Zu diesem Bericht äusserte sich der RAD-Arzt F. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 15. August 2023. Er stellte fest, dass gemäss dem Bericht der G. vom 21. Juni 2023 die wesentlichen psychischen Funktionen trotz der niedergeschlagenen Stimmung und Anspannung sowie Unruhe intakt seien. Inhaltliche Denkstörungen oder Halluzinationen lägen nicht vor. Die objektiven Befunde würden auf keine schwere psychiatrische Störung hinweisen, weshalb an den RAD-Einschätzungen von pract. med. D. festzuhalten sei. 7.1. In Würdigung der vorliegenden psychiatrischen Beurteilungen ist festzustellen, dass einerseits ein psychiatrisches Teilgutachten der medexperts ag samt Ergänzungsgutachten vorliegt, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bescheinigt. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzteschaft der G. . Andererseits gehen die RAD-Psychiater, pract. med. D. und Dr. F. , in ihren Aktenbeurteilungen davon aus, dass der Versicherte an keiner psychischen Störung leide, welche die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen vermöge. In Bezug auf die Diagnostik fällt auf, dass der psychiatrische Gutachter der medexperts ag und die behandelnde Ärzteschaft der G. von unterschiedlichen Diagnosen ausgehen. Während med. prakt. L. einen Verdacht auf eine schizoaffektive Störung bzw. auf eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, verneint die Ärzteschaft der G. das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung und stellt stattdessen die Diagnose einer depressiven Störung von leicht- bis schwergradig schwankender Ausprägung. Demgegenüber geht der RAD hauptsächlich von einer höchstens leichten depressiven Störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus. Welcher Auffassung zu folgen ist, vermag das Gericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage aus folgenden Gründen nicht abschliessend zu beantworten. 7.2.1. Auf die Diagnosestellung von med. prakt. L. kann nicht abgestellt werden. Zum einen stellt der psychiatrische Gutachter lediglich Verdachtsdiagnosen, die gegebenenfalls erst nach Ablauf von mindestens einem halben Jahr verifiziert werden könnten. Eine Verdachtsdiag-nose genügt jedoch mit Blick auf den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, um eine schizoaffektive Störung oder eine paranoide Schizophrenie als hinreichend erstellt zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2022, 8C_359/2022, E. 5.2.3). Zudem fällt auf, dass die behandelnde Ärzteschaft der G. die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nie gestellt hat bzw. das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung ausdrücklich verneint. Dazu kommt, dass med. prakt. L. in seinem Ergänzungsgutachten vom 16. Dezember 2021 seine im Hauptgutachten gestellte Verdachtsdiagnose einer schizoaffektiven Störung geändert hat und nun von einem Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie ausgeht und zusätzlich eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert. Offensichtlich misst er in der Zwischenzeit den von ihm beim Versicherten festgstellten psychotischen Symptomen mehr Gewicht zu als den depressiven. Aufgrund der vagen Ausdrucksweise des Gutachters ("ich habe das Gefühl, dass…", "möglicherweise", "könnte" etc.) entsteht der Eindruck, dass er die psychotischen Symptome aber als nicht gesichert betrachtet, weshalb unklar ist, ob und in welchem Ausmass psychotische Symptome vorliegen. Ausserdem unterlässt es der Gutachter, sich mit der Aussage der Neuropsychologin, wonach die psychotischen Symptome untypisch seien, zu befassen. In Bezug auf die depressive Symptomatik gesteht der Gutachter sodann ein, dass diagnostisch nur eines von drei Hauptkriterien erfüllt sei, weshalb eine depressive Störung gemäss ICD-10 grundsätzlich nicht diagnostiziert werden könne. Die Begründung, wonach er aufgrund vier erfüllter Nebenkriterien trotzdem die Diagnose einer depressiven Störung stelle, ist – wie der RAD-Arzt pract. med. D. in seiner Aktennotiz vom 29. September 2021 und in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2002 zutreffend bemerkt hat – nicht ICDkonform und auch nicht nachvollziehbar. Damit stellt sich die Frage, ob der Gutachter die depressive Symptomatik überhaupt korrekt erfasst hat. 7.2.2. Das psychiatrische Teilgutachten überzeugt auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der neuropsychologischen Einschätzung von K. mit ihrer klaren Aussage einer gezielten Antwortmanipulation nicht. Med. prakt. L. kommt trotz der klaren gegenteiligen Ergebnisse der Neuropsychologin zum Schluss, dass die von ihm beim Versicherten beobachteten kognitiven Beeinträchtigungen valide seien, weil der Versicherte diese nicht alle vorspielen könne. Diese Feststellung überzeugt mit Blick auf die von der Neuropsychologin festgehaltene Aggravation bzw. Simulation nicht ohne weiteres. Es fehlt eine verlässliche fachpsychiatrische Beurteilung und Einordnung der neuropsychologischen Ergebnisse. Dass die Ärzte der G. nie eine Aggravation oder eine Simulation erwähnt haben, ändert nichts daran, haben diese bislang die vom Versicherten angegebenen Funktionsbeeinträchtigungen nie einem Beschwerdevalidierungstest unterziehen können. Weiter ist mit pract. med. D. einig zu gehen, dass die vom Gutachter beschriebenen Symptome zum Teil widersprüchlich sind. So besteht in der Tat ein Widerspruch zwischen der gutachterlichen Aussage, wonach eine Abnahme der Konzentration und der Aufmerksamkeit im Laufe des Gesprächs festzustellen gewesen sei, und der Feststellung, dass der Versicherte am Schluss des Gesprächs Fragen adäquat und genau habe beantworten können. Ferner weist der RAD-Arzt richtig darauf hin, dass der Gutachter im Ergänzungsgutachten im Zusammenhang mit der Diskussion der diagnostischen Kriterien für eine schizoaffektive Störung Symptome (wie z.B. Gedankeneingebung, Gedankenausbreitung, Wahnvorstellungen) beschreibe, welche im psychopathologischen Befund im Hauptgutachten nicht erwähnt worden seien. Weshalb diese Symptome nun vorliegen sollten, wird im Ergänzungsgutachten nicht erklärt. Da die vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit Verdachtsdiagnosen aus dem schizophrenen Formenkreis begründet wird und vorher die behandelnden Fachärzte nie eine solche Erkrankung in Erwägung gezogen haben, bestehen erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden. 7.3 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass pract. med. D. zu Recht Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens der medexperts ag geäussert hat. Gleichzeitig kann jedoch auch seiner eigenen Einschätzung, wonach beim Versicherten keine psychischen und invalidisierenden Einschränkungen beständen, keine volle Beweiskraft zukommen. Seine Beurteilung beruht allein auf den Akten; der RAD-Arzt hat den Versicherten nie persönlich untersucht. Des Weiteren enthalten seine Stellungnahmen Unklarheiten. So geht er in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 noch von einer leichtgradigen depressiven Störung aus. Am 19. Oktober 2022 spricht er vom Vorliegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung, welche keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Er lässt es jedoch offen, ob die Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt sei. In der Stellungnahme vom 17. April 2023 stellt er sich ohne Begründung auf den Standpunkt, dass keine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Letztlich zieht er seine Schlüsse einzig mit Blick auf die von der neuropsychologischen Expertin der medexperts ag festgestellte Aggravation bzw. Simulation. Er hat es dabei jedoch unterlassen, eine überzeugende Einordnung der Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung aus fachpsychiatrischer Sicht vorzunehmen. Daran ändert auch die Beurteilung von Dr. F. vom 15. August 2023 nichts, nimmt doch dieser nur Stellung zum Gesundheitszustand des Versicherten, wie er im Bericht der G. vom 21. Juni 2023 beschrieben worden ist. Auch wenn nicht auf das Teilgutachten von med. prakt. L. abgestellt werden kann, darf jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Versicherte an keiner psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Immerhin hat der Gutachter auffällige Verhaltensweisen des Versicherten festgestellt, welche nicht ohne weiteres vorgespielt werden können. Ob diese Auffälligkeiten pathologisch sind und zu funktionellen Einschränkungen führen, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht zuverlässig beantwortet werden. Dazu kommt, dass auch die Ärzteschaft der G. erhebliche Beeinträchtigungen beim Versicherten festgestellt hat. Anders als med. prakt. L. führt sie diese Einschränkungen nicht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, sondern auf eine depressive Störung von schwankender Ausprägung zurück. Sie gibt ihre Beurteilung jedoch ohne Kenntnis der Ergebnisse des neuropsychologischen Fachgutachtens der medexperts ag ab, weshalb sich ihre Berichte als nicht aussagekräftig genug erweisen, um eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vornehmen zu können. Da keiner der vorliegenden psychiatrischen Berichte eine verlässliche Entscheidungsgrundlage bildet, erweisen sich die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in psychischer Hinsicht nicht als beweiskräftig genug. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen sind deshalb weitere Abklärungen erforderlich. 8. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1). Nachdem RAD-Arzt pract. med. D. die Untauglichkeit des psychiatrischen Fachgutachtens der medexperts ag festgestellt hat, hätte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte der G. nicht mit der gegenteiligen verwaltungsinternen RAD-Beurteilung begnügen dürfen; vielmehr wäre im Verwaltungsverfahren die Einholung einer erneuten verwaltungsunabhängigen Expertise zwingend gewesen. Da die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat, und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die IV-Stelle unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit zur Einholung eines neuen verwaltungsexternen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund der möglichen Wechselwirkungen zwischen den somatischen und psychischen Beeinträchtigungen ist mindestens eine bidisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag zu geben. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Aktenergänzung wird die IV-Stelle in der Folge über den Anspruch auf eine Invalidenrente des Versicherten erneut zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 9.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurück, gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1, 132 V 215 E. 6.2, jeweils mit Hinweisen). 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind. 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten machte in seiner Honorarnote vom 19. Dezember 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 13,43 Stunden geltend. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die im Verwaltungsverfahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 angefallenen Bemühungen im Umfang von 4,76 Stunden nicht entgolten werden können. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist daher auf 8,67 Stunden zu kürzen. Nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 100.70, weshalb dem Versicherten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'442.85 (8,67 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 100.70 + 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen ist. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. März 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. . 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'442.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.